Allgemeine Vermietungsbedingungen der Köhler GmbH

§ 1 Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich

1. Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen zustande. Sie gelten auch für alle zukünftigen Mietvertragsabschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur soweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Leistung vorbehaltlos ausführen.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Die Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende rechtverbindliche Erklärungen für den Vermieter abzugeben bzw. die Bedingungen abzuändern.

5. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese Bedingungen näher geregelten Mietvertrag die „Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Serviceleistungsbedingungen“ des Vermieters gelten.

6. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind die Angebote des Vermieters unverbindlich.

7. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Mieter, diese etwaigen Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Mieters abzutreten.

8. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist. Ein Recht zur Minderung des Mietpreises ergibt sich hieraus nicht.

9. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Lauf-zeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit fachmännisch gesäubert, funktionsfähig, vollständig und schadlos zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

4. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit den Mietgegenstand und seine sämtlichen Teile gegen Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung durch uns oder aber selbst zu versichern und den entsprechenden Nachweis für den Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Soweit die Versicherungen vom Vermieter vorgenommen werden, trägt der Mieter die damit verbundenen Kosten.

5. Der Mieter verpflichtet sich zur täglichen Kontrolle des Mietgegenstandes bzgl. der ordnungsgemäßen Funktion vor Arbeitsaufnahme.

6. Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und in Verrechnung des Mieters, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Soweit dieses den Transport nicht fristgemäß durchführt, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger erfolgloser Mahnung gegenüber dem Mieter auf Rechnung des Mieters bei dem Vermieter. Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastkraftwagen befahren werden können. Der Mieter haftet für etwaig auftretende Schäden und Erschwernisse, soweit er verlangt, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen.

7. Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder von sonstigen Ereignissen, wozu auch die Belieferung des Vermieters mit Ersatzteilen, die Verfügbarkeit geeigneten Personals oder die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vormieter gehört, die außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters liegen, verlängert sich die Ausführungsfrist für die durch den Vermieter übernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt auch, falls der Mieter seiner Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8. Sollte der Gebrauch des Mietgegenstandes eingeschränkt oder aufgehoben sein und der Vermieter dies zu vertreten haben, so hat der Mieter nach dem er den Schaden gemeldet hat und der Gebrauch des Mietgegenstandes auch noch nach 72 Stunden nicht wieder hergestellt ist, Anspruch auf Verringerung der Miete pro rata temporis. Ein weitergehender Ersatz des Schadens ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu § 9 dieser AGB.

§ 3 Bedienungspersonal

1. Der Vermieter stellt kein Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung, es sei denn aufgrund einer Sondervereinbarung. Wird eine solche Sondervereinbarung geschlossen, darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat oder im Falle von Vorsatz. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, nur geschultes Fachpersonal zur Bedienung der angemieteten Maschinen und Geräte einzusetzen, die über die notwendigen Qualifikationen und, wo notwendig, gültige Befähigungsnachweise verfügen. Jegliche Schäden am Mietgerät und dadurch verursachte weitergehende Sach- und Personenschäden, die auf Fehlbedienung/Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften usw. entstehen, trägt der Mieter.

§ 4 Dauer des Mietverhältnisses

1. Der Beginn des Mietvertrages regelt sich ausschließlich nach dem abgeschlossenen Mietvertrag.

2. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage oder mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten.

3. a) Die Mietzeit endet zum vereinbarten Mietende, wenn der Mietgegenstand an diesem Tag dem Vermieter in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird; ansonsten verlängert er sich bis zu dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am Übergabeort oder einem anderen vom Vermieter bestimmten Ort eintrifft. Übergabeort ist regelmäßig die Niederlassung des Vermieters, an der der Vertrag abgeschlossen wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

b) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Vertragspartner nur aus wichtigem Grund kündbar.

c) Ein wichtiger Grund für den Vermieter ist insbesondere gegeben, wen

– der Mieter sich mit der Zahlung des Mietzinses im Verzug befindet

– ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest geht bzw. der Einzug/ die Abbuchung nicht erfolgen konnte

– für den Vermieter nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit/Vermögensverschlechterung des Mieters gefährdet wird

– wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt

– bei Verstößen gegen weitere wesentliche Vertragspflichten des Mieters, so insbesondere seine Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Pflege des Mietgegenstandes.

d) Im Falle der fristlosen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegen-stand ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche im Übrigen bleiben bestehen.

e) Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann bei Vereinbarung einer täglichen Miete an jedem Tag für den Ablauf des Folgetages, wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Freitags, wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 5 Mietzahlung/ Mietberechnung

1. Der Berechnung der Miete ist die normale Vorhaltezeit von 30 Tagen pro Monat, 7 Tagen pro Woche oder 8 Stunden pro Tag zugrunde gelegt. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Vorhaltezeit nicht voll ausgenutzt wird. Die über die normale Vorhaltezeit hinausgehenden Einsatzstunden sowie erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Die Geräteüberstunden sind auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist gegen diese Bestimmung oder erstattet er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat gemachten Überstunden, so kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des 5-fachen Betrages der hinterzogenen Miete verlangen.

2. Die vereinbarten Mieten sind jeweils im Voraus bei Entgegennahme der Mietgegenstände zu zahlen. Geräteüberstunden werden gesondert berechnet und sind nach Rechnungsstellung sofort fällig.

3. Die Folgemieten sind jeweils am ersten Tag der neuen Mietperiode zu zahlen.

4. Sämtliche Mieten und Nebenkosten verstehen sich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB netto ohne Mehrwertsteuer, gegenüber zu privaten Zwecken handelnden Mietern wird der Mietpreis jeweils inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer aus-gewiesen. Der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz wird dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Mieten verstehen sich ohne Verlade- und Frachtkosten sowie ohne die Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- und Abholplatz des Mietgegenstandes sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Soweit der Vermieter diese Kosten auslegt, werden sie in angemessener Höhe in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Bei Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport, entstehende Wartezeit von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet, sofern er die Wartezeit zu vertreten hat.

5. Die Montage und Demontage des Mietgegenstandes werden vom Mieter auf seine Kosten durchgeführt. Wenn sie vom Vermieter durchgeführt wird, trägt der Mieter gesondert die Kosten, die im Mietpreis nicht enthalten sind.

6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach Mahnung im Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest bzw. konnte eine Abbuchung / ein Einzug nicht erfolgen, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters abzuholen oder darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter zustehenden Ansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach Mahnung im Verzug, steht es dem Vermieter frei, etwaige Demontagekosten dem Mieter vorab zu berechnen.

7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur insoweit, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich etwaig erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne besondere Aufforderung die genauen Adressen der Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderungen anzugeben sowie dem Vermieter Abschriften der erstellten Rechnungen zu vermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt.

§ 6 Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn/Übergabe zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Mit beanstandungsfreier Übergabe erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.

3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter, insbesondere diejenigen des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, der Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung, über. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt bei Selbstabholung mit Beginn der Verladung am Abholort, bei Lieferung durch den Vermieter, bei Beendigung der Verladung am Absendeort.

4. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.

§ 7 Nutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet,

– den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeglicher Weise zu schützen,

– die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen und auf Verlangen schriftlich nachzuweisen,

– den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Personal bedienen und warten zu lassen sowie ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden,

– die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten,

– notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Bei durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten werden diese durch den Vermieter auf Kosten des Mieters ausgeführt,

– die Kosten der Betriebsmittel zu tragen,

– während der Dauer der Mietzeit die Schmier- und Verbrauchsstoffe des Mietgerätes zu kontrollieren und ggf. (nach Vorgabe durch den Vermieter) mit geeigneten Stoffen auf eigene Kosten aufzufüllen,

– den Mietgegenstand und seine Teile gegen Diebstahl und sonstige Einwirkungen Unbefugter in geeigneter Weise zu sichern,

– rechtzeitig etwaig notwendige behördliche Sondergenehmigungen einzuholen und etwaig notwendige Folgemaßnahmen (z. B. Straßenabsperrmaß-nahmen) durchzuführen und den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwaig erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vor-liegen bzw. durchgeführt sind,

– in eigener Verantwortung den jeweils geeigneten Weg für An- und Abtransport und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem Vermieter mitzuteilen,

– im Falle der Pfändung des Mietgegenstandes durch Dritte, der Beschlagnahme oder im Falle, dass Dritte aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugter Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen und/oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz zu nehmen, den Vermieter sofort schriftlich zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen; dem Vermieter sämtliche Kosten der Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten,

– dem Vermieter unverzüglich jedweden Schadensfall unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache sowie des Umfanges mitzuteilen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt/ zu vertreten hat. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchungen in jeder Weise zu erleichtern.

3. Der Mieter kann über den Vermieter gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Mietgegenstand gegen typische Risiken, wie z. B. Diebstahl und Maschinen-bruch versichern. Bei Vertragsschluss bietet der Vermieter entsprechendes ausdrücklich an. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, während der Mietzeit den Mietgegenstand gegen alle einsatztypischen Gefahren zu Gunsten des Vermieters zu versichern. Für diesen Fall tritt der Mieter die ihm zustehenden sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.

4. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes/Schadenersatz

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage einer Sichtprüfung zu unterziehen. Eine ausführliche Prüfung erfolgt bis zu 5 Tagen nach Rücklieferung.

2. Wird das Gerät in einem Zustand zurück geliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Feststellung etwaiger Mängel erforderlich ist bzw. um den Zeitrahmen, der zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen und / oder Reinigungen erforderlich ist. Für diesen Fall wird der verlängerte Zeitraum als Mietzeit gegenüber dem Mieter abgerechnet bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Arbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel, Beschädigungen und Fehlteile sowie der voraussichtlichen Kosten zur Schadensbehebung sind dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung/Stellungnahme zu geben. Äußert sich der Mieter binnen 3 Tagen nach entsprechender Nachricht nicht, gelten der Umfang der notwendigen Arbeiten ebenso wie die mitgeteilten geschätzten Kosten als anerkannt.

3. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, ins-besondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt nachfolgende Ziffer § 8 Absatz 4 entsprechend.

Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen.

Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

4. Wird dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich oder betragen die Reparaturkosten im Falle mieterseitig zu vertretender Mängel oder Schäden mehr als 60 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes, ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Er ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mangelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zzgl. einer Wiederbeschaffungspauschale von brutto 2 % des Zeitwertes an den Vermieter zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt ebenso wie sein Recht, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und Schadenersatz zu verlangen für den ihm nachweislich entstandenen Mietausfall in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Mietgegenstandes.

Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. Nutzungsausfall nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Minderung des Schadens zu unternehmen.

5. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie z.B. Schalungen oder Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung. Soweit möglich sollen die bei Rückgabe festgestellten Mängel und der Zustand des Mietgegenstandes in einem gemeinsamen Rückgabeprotokoll festgehalten werden.

§ 9 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Ersatz für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

2. Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:

  • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter.
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens.

3. Die Schadenersatzhaftung des Vermieters ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wobei eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters mit dieser Regelung nicht verbunden ist.

§ 10 Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungs- recht entfällt, wenn der Mietzins gezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet wird.

§ 11 Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte

1. Großgeräte

– Der Transport zum und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.

– Der Rücktransport bzw. die Demontage erfolgt ebenfalls ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.

2. Container und sonstige vergleichbare Mietgegenstände

– Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.

– Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.

– Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgeführt beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

3. Krane

a. Baustellenvorbereitung

Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für:

– die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,

– die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,

– des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,

– die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken,

– die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z. B. Stromkabel, Zäunen, Gerüsten, Lampen, Bäumen u.a.),

– die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z. b. Straßenabsperrungen,

– die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigem Zusatzmaterial,

– die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes,

– sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z. B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u. a.

– die Absperrung des Gefahrenbereichs

b. Abnahmen

Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.

c. Einweisung, Betrieb, Wartung

Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter ordnungsgemäß einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u. a. vorzunehmen und den Kran gegen Beschädigungen zu schützen.

Der Mieter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen täglichen Kontrolle der Funktionen des Kranes vor der Arbeitsaufnahme, wie z. b. Prüfung der Drehrichtung des Stromanschlusses.

d. Demontage

Ziffer 3. a) gilt entsprechend.

e. Gefahrenbereich

Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Personen den abgesperrten Gefahrenbereich während der Montage und Demontage eines Kranes nicht betreten.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter ein Unternehmer ist; der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Dezember 2019

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